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Zuzug aus einer schweizerischen Gemeinde
Die Steuerpflicht in Bubikon beginnt rückwirkend ab dem 1. Januar des Zuzugsjahres. Sie erhalten von der Abteilung Steuern eine provisorische Rechnung aufgrund eines mutmasslich geschuldeten Betrages.

Zuzug aus dem Ausland
Wenn Sie aus dem Ausland zuziehen, beginnt Ihre Steuerpflicht per Zuzugsdatum. Sie erhalten von der Abteilung Steuern eine provisorische Rechnung aufgrund eines mutmasslich geschuldeten Betrages.

Wegzug in eine schweizerische Gemeinde
Die Steuerpflicht in Bubikon endet rückwirkend per 31.12 des Vorjahres. Bereits geleistete Zahlungen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres und allfällig gutgeschriebene Verrechnungssteuern (Fälligkeiten des Vorjahres) werden Ihnen mit Zins zurückerstattet, sofern für sämtliche Vorperioden die Schlussrechnung erstellt wurde und keine Steuerausstände mehr bestehen.

Wegzug ins Ausland
Mit dem Wegzug ins Ausland endet in der Regel die Steuerpflicht in Bubikon. Gleichzeitig werden sämtliche Steuern zur Zahlung fällig. Wir bitten Sie, in diesem Fall frühzeitig Kontakt mit uns aufzunehmen.

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