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Rechtsschutz
Behördliche Bauentscheide oder Teile davon (Auflagen, Bedingungen, Nebenbewilligungen) können von der Bauherrschaft oder von Dritten mit Rekurs angefochten werden.

Berechtigung
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies betrifft insbesondere die Bauherrschaft selber sowie Dritte, welche vom Bauvorhaben mehr betroffen sind als die Allgemeinheit, also in der Regel die Nachbarschaft. In gewissen Fällen sind auch Natur- und Heimatschutzorganisationen rekursberechtigt (§ 338a PBG).

Rekurs
Wer Rekurs gegen das geplante Bauvorhaben erheben möchte, hat den baurechtlichen Entscheid innert 20 Tagen, seit der öffentlichen Bekanntmachung des Baugesuches (also während der Auflagefrist), bei der örtlichen Baubehörde schriftlich zu verlangen (§ 315 PBG). Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt (§ 316 PBG).

Rechtsmittel
Der Rekurs gegen einen baurechtlichen Entscheid (oder Teile davon) ist innert 30 Tagen nach Empfang an die im baurechtlichen Entscheid angegebene Rekursinstanz einzureichen (§ 22 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG).

Die Urteile der Rekursinstanzen sind kostenpflichtig und von der im Verfahren unterliegenden Partei zu tragen.

Zugehörige Objekte