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31. Juli 2026

Amtliche Publikation

Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung/Bau- und Zonenordnung
Bekanntmachung der Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung/Bau- und Zonenordnung infolge von Genehmigungsvorbehalten der Baudirektion Kanton Zürich; Genehmigung

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bubikon haben an der Gemeindeversammlung vom 10. September 2025 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Die Gemeinde Bubikon ändert, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG), ihre Richt- und Nutzungsplanung. Die Teilrevision umfasst die kommunale Richtplanung sowie die Bau- und Zonenordnung (BZO) und den Zonenplan.
  1. Die Teilrevision der Richt- und Nutzungsplanung bestehend aus
     
    • Kommunaler Richtplan, Teilplan 1, Änderungsplan 1:500 vom 10. Juni 2025
    • Kommunaler Richtplan, Teilplan 2, Änderungsplan 1:500 vom 10. Juni 2025
    • Bericht zum kommunalen Richtplan mit Erläuterungen gemäss Art.47 RPV vom 10. Juni 2025
    • Teilrevision Richtplanung, Bericht zu den Einwendungen vom 10. Juni 2025
    • Zonenplan 1:5'000 vom 10. Juni 2025
    • Bau und Zonenordnung, synoptische Darstellung vom 10. Juni 2025
    • Verordnung über die Umsetzung von § 49b PBG, preisgünstiger Wohnraum vom 10. Juni 2025
    • Ergänzungsplan Reduktionsgebiete Motorfahrzeugabstellplätze 1:5'000 vom 10. Juni 2025
    • Teilrevision Nutzungsplanung, Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV vom 10. Juni 2025
    • Teilrevision Nutzungsplanung, Bericht zu den Einwendungen vom 10. Juni 2025

         wird gestützt auf § 88 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt.

  1. Der Baudirektion des Kantons Zürich wird gestützt auf § 89 PBG beantragt, die Teilrevision der Richt- und Nutzungsplanung zu genehmigen.
  1. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abänderungen an der Teilrevision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Auflagen im Genehmigungsverfahren oder von Entscheiden im Rechtsmittelverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.
  1. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt der Gemeinderat.


Im laufenden Genehmigungsverfahren teilte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Schreiben vom 9. April 2026 Genehmigungsvorbehalte bei der kommunalen Nutzungsplanung/Bau- und Zonenordnung mit. Mit Beschluss Nr. 2026-82 vom 8. Juli 2026 genehmigte der Gemeinderat die Anpassungen der Bau- und Zonenordnung bestehend aus;

    • Bau und Zonenordnung, synoptische Darstellung vom 6. November 2025 revidiert am 2. Juli 2026
    • Teilrevision Nutzungsplanung, Planungsbericht vom 6. November 2025 revidiert am 2. Juli 2026
       

in Anwendung der Kompetenzdelegation gemäss Disp.-Ziff. 4. des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 10. September 2025.

Die einzelnen Änderungen im Detail:

Sonderbauvorschriften (SBV) Preisgünstiger Wohnraum:
Neu werden SBV für preisgünstigen Wohnraum in der Bau- und Zonenordnung (BZO) konkretisiert (Art. 40a) und deren Geltungsbereich im Situationsplan bezeichnet. Gemäss § 79 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG) ermöglichen und erleichtern Sonderbauvorschriften die freiere Überbauung geeigneter Gebiete nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen. In der von der Gemeindeversammlung festgesetzten Fassung war die «Überbauung nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen» nur als allgemeine Voraussetzung verankert, was aus Sicht der Baudirektion Kanton Zürich nicht genügte. Die konkrete Ausformulierung dieser Grundsätze wurde in Art. 40a Abs. 4 wie folgt ergänzt:

  1. Berücksichtigung und ortsbildverträgliche Weiterentwicklung der Bebauungs- und Quartierstruktur, insbesondere hinsichtlich der Körnung und der Massstäblichkeit. Dabei ist auch der ortsbauliche Kontext ausserhalb der Geltungsbereiche zu beachten, sofern ein ortsbaulicher Zusammenhang besteht.
  2. Kompakte Bebauung mit einheitlichen Dachformen.
  3. Naturnahe und vielfältig nutzbare Aussenräume.
  4. Ortsbildverträgliche und ansprechend gestaltete Lärmschutzmassnahmen, sofern solche notwendig sind.

Da sich Art. 40a BZO mit diesen Ergänzungen in einen genehmigungsfähigen Rahmen befindet, ist auch Art. 40b BZO (Störfallvorsorge) entsprechend zweckmässig.

Streichung des Verweises auf die VSS-Norm in Art. 33 Abs. 2 BZO
Der ergänzende Verweis auf die VSS-Norm («Als Richtlinie für die Bemessung gilt die aktuelle Norm des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute {VSS}») ist nicht genehmigungsfähig und wurde daher gestrichen. Unabhängig dessen wird in der kommunalen Bewilligungspraxis aber auch zukünftig die VSS-Norm als Richtlinie herangezogen.

Anpassung der Artikelnummerierung
Die Gemeindeversammlung vom 10. September 2025 hat beschlossen, Art. 35f Vorgärten und Art. 35i Baumpflanzungen ersatzlos zu streichen. Zudem wurde zwischenzeitlich Art. 35b Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbauten, welcher im Rahmen einer vorgelagerten Teilrevision eingefügt wurde, durch die kantonale Baudirektion nicht genehmigt. Um keine Lücken in der Artikelnummerierung zu schaffen, wurden Art. 35c bis Art. 35j neu zu Art. 35b bis Art. 35g nummeriert.

Auflage:
Die Unterlagen liegen ab dem 31. Juli 2026 während 30 Tagen zu den ordentlichen Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung Bubikon, Abteilung Hochbau und Planung, zur Einsichtnahme auf (§ 5 Abs. 3 PBG).

Rechtsmittel:
Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil innert 30 Tagen schriftlich Rekurs (§ 19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 und § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG) erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und so weit wie möglich beizulegen.

Bubikon, 31. Juli 2026                                                                   Der Gemeinderat