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Möchte eine visumpflichtige Person als Besucher/Tourist in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise in die Schweiz bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein Visum beantragen.

Das Formular "Verpflichtungserklärung" wird dem ausländischen Antragsteller bzw. der ausländischen Antragstellerin von der Auslandvertretung ausgehändigt. Bitte beachten Sie, dass die Gemeindeverwaltung in der Schweiz nicht über solche Formulare verfügt.

Die antragstellende Person ergänzt die Verpflichtungserklärung (Rubrik 1) mit deren Personalien und der gewünschten Aufenthaltsdauer (bis max. 3 Monate). Sie leitet dieses danach der garantierenden/gastgebenden Person in der Schweiz weiter. Die Verpflichtungserklärung darf weder fotokopiert noch textlich verändert werden. Abgeänderte Verpflichtungserklärungen sind ungültig.

Die Garantin/Der Garant reicht vollständig ausgefüllte und unterschriebene Verpflichtungserklärung (Rubrik 2) bei den Einwohnerdiensten seines Wohnortes ein. Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung verpflichtet sich die Garantin/der Garant unwiderruflich, bis zu einem Betrag von 30'000 Schweizer Franken sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt (einschliesslich Unfall, Krankheit und Rückreise) zu übernehmen, die durch den Aufenthalt des eingeladenen Besuchers entstehen können.

Folgende Unterlagen sind für die Prüfung der Verpflichtungserklärung vorzuweisen:

  • Identitätskarte oder Reisepass
  • Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
  • aktueller Bankauszug mit Vermögensnachweis
  • abgeschlossene Reiseversicherung über CHF 50'000.00 pro besuchende Person (Zwingend falls Sie nicht über CHF 30'000 Vermögen verfügen oder die Reiseverischerung von der Schweizer Botschaft verlangt wird. Ansonsten empfehlen wir eine Reiseverischerung abzuschliessen.)
  • Betreibungsregisterauszug (kann zustätzlich eingefordert werden)
  • Aktuelle Steuerrechnung (kann zusätzlich eingefordert werden


Die Kosten pro Verpflichtungserklärung belaufen sich auf CHF 60.00 und werden Vorinkasso von den Einwohnerdiensten eingezogen.

Anschliessend wird die Verpflichtungserklärung an das Migrationsamt des Kantons Zürich weitergeleitet. Die Schweizer Auslandsvertretung entscheidet schlussendlich über Erteilung oder Verweigerung des beantragten Visums. Der Entscheid wird nur der Besucherin/dem Besucher direkt mitgeteilt.

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